Sollten sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden müssen sie einige
Dinge beachten:
Notieren sie sich:
- das Kennzeichen des Unfallgegners;
- den Namen und die Anschrift des Fahrzeughalters
und deren Versicherung;
- Adressen von Unfallzeugen;
- Name und Dienststelle des unfallaufnehmenden Polizeibeamten;
- fotografieren sie die Unfallstelle der beteiligten Fahrzeuge;
- fertigen sie eine Skizze zum Unfallhergang.
Beauftragen Sie einen unabhängigen und
qualifizierten Sachverständigen
- um den Schaden an ihrem Fahrzeug zur Beweissicherung
zu begutachten;
- die Kosten für den Kfz Sachverständigen sind nach geltender
Rechtssprechung Bestandteil des Schadens und können im
Haftpflichtschadenfall geltend gemacht werden, sofern es sich
nicht um einen Bagatellschaden handelt;
- ein Bagatellschaden liegt vor, sofern der Schaden
nicht 750 € inkl. MwSt. übersteigt;
- in diesem Fall genügt ein Kostenvoranschlag eines
KFZ-Sachverständigen oder einer Fachwerkstatt;
- bestehen Sie auf die Einschaltung eines unabhängigen
Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind nicht
berechtigt, im Falle eines Haftpflichtschadens, einen qualifizierten
Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige
sei nicht nötig, sind nach gültiger Rechtssprechung unbeachtlich,
es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden;
- lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene
Gutachten ein;
- dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt auch dann,
wenn die
Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen
Sachverständigen bestellt hat. Die Kosten für das
Sachverständigengutachten sind durch die regulierende
Versicherung erstattungspflichtig.